SATZUNG des Turnverein Scheidt von 1886 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Mitgliedschaft in anderen Verbänden

Der Turnverein Scheidt von 1886 e.V., wiedergegründet am 23.10.1949, hat seinen Sitz in Saarbrücken-Scheidt. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter dem Az: 17 VR 2254 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des saarländischen Turnerbundes und des Landessportverbandes für das Saarland, sowie dessen sonstiger Fachverbände, soweit entsprechende Abteilungen im Verein bestehen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des Turnens als umfassende und vielseitige Leibesübung. In Erfüllung gesellschaftlicher, gesundheitlicher und bildungspolitischer Aufgaben fördert der Verein insbesondere die Jugendarbeit, Freizeitgestaltung, sowie den Breiten- und Leistungssport. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Er hat hiergegen ein Einspruchsrecht in der nächsten Mitgliederversammlung.

Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten und Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung berufen werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand mitzuteilen und steht jedem Mitglied jederzeit frei. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach Gelegenheit zur Anhörung durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt;das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins grob schädigt, die Sportdisziplin schwer verletzt oder gegen die Satzung verstößt;das Mitglied sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zu schulden kommen lässt. Der Ausschluss ist dem betroffenen unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er kann hiergegen binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses mit schriftlicher Begründung Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet, sofern der Vorstand ihm nicht stattgibt, die nächste Mitgliederversammlung.

Bei Aufnahme in den Verein und bei Erlöschen der Mitgliedschaft wird jeweils der Betrag für das laufende Kalendervierteljahr geschuldet.

 

§ 3a Befristete Mitgliedschaft

Der Erwerb einer von vornherein befristeten Mitgliedschaft im Verein ist für einen bestimmten und bestimmbaren Zeitraum möglich. Dieser Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten der verschiedenen Abteilungen des Vereins.

Der Vorstand des Vereins beschließt die Höhe des Beitrages und die Zahlungsmodalitäten für diese Kurzmitgliedschaft von Fall zu Fall. Der jeweilige Beschluss wird in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund – nicht genutzt werden können.

Für Kurzzeitmitglieder gelten im Übrigen die Regelungen über die Mitgliedschaft in § 3 dieser Satzung gleichermaßen.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

Rechte der Mitglieder sind:

Inanspruchnahme der Einrichtungen und Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der jeweils vorgeschriebenen Bedingungen

Stimmberechtigte Teilnahme an der Mitgliederversammlung ab Vollendung des 16. Lebensjahres

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder sind:

Zahlung der Vereinsbeiträge

Beachtung der Vereinssatzung und –beschlüsse

Förderung der Zwecke und Aufgaben des Vereins

Mitgliederbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Einzug der Beiträge erfolgt grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren.

Zur Regelung der Verhältnisse des Vereins, seiner Abteilungen und Mitglieder kann der Vorstand besondere Fachbereichs-, Sport-, Spiel-, Benutzungs-, Geschäfts-, Haushalts-, Gebühren-, Spesen- und Disziplinarordnungen erlassen. Disziplinarordnungen bedürfen der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Fachausschüsse, die Mitgliederversammlung, die Abteilungsversammlungen

 

§ 7 Vorstand und Fachausschüsse

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart, Pressewart, Oberturnwart, Turnwarten und Abteilungsleitern, sowie drei bis sechs Beisitzern.

Die Mitgliederversammlung kann verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimme im Vorstand ernennen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Aufstellung von Gesamtplanung, Haushalt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung, sowie die Bestellung von Fachausschüssen. Er tritt nach Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Als Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart, von denen jeweils zwei gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind.

Die Amtszeit der Mitglieder des Vereinsvorstandes im Sinne des § 26 BGB beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wählt die nächste Mitgliederversammlung den Nachfolger bis zum Ende der satzungsgemäßen Amtszeit des Ausgeschiedenen.

Die Abberufung eines Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Im Jahr der Verabschiedung dieser Satzungsänderung werden der 1. Vorsitzende auf drei Jahre, der Kassenwart auf zwei Jahre und der Schriftführer auf ein Jahr gewählt.

Die Vorstandstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

Die Fachausschüsse unterstützen den Abteilungsleiter bei seiner Arbeit. Sie führen gemeinsam die laufenden Geschäfte ihres Fachbereichs nach Maßgabe der Vereinsordnung und Vorstandsbeschlüsse.

 

§ 8 Mitgliederversammlung und Abteilungsleiterversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit angesetzt werden; sie sind anzusetzen, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.

Mitgliederversammlungen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher durch Rundschreiben an die Vereinsmitglieder vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. Dies muss in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelesen und genehmigt werden.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,Entlastungen des Vorstandes,Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer,Festsetzung der Vereinsbeiträge,Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder erschienen sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen., sofern gesetzlich oder satzungsgemäß keine größere Mehrheit verlangt wird.

Verfügungen über das Grundvermögen des Vereins einschließlich mehrjähriger schuldrechtlicher Nutzungsüberlassung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit den für Satzungsänderungen geltenden Mehrheiten und Verfahren gem. § 10. Dies gilt nicht bei: wertgleichen Tauschvorgängen mit dem Ziel, verbesserte Aktivitäten auf den Vereinsgrundstücken zu ermöglichen oder diese abzusichern; Kreditaufnahmen, die bei gleicher Zielsetzung ausschließlich der Erhaltung bzw. Erweiterung des Grundvermögens dienen, sofern die Bedienung der Kredite aus den laufenden Einnahmen gesichert ist; Einräumung von Rechten, welche durch vorrangige öffentliche Interessen geboten erscheinen, sofern hierdurch die Vereinsaktivitäten nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Die Mitglieder der einzelnen Fachbereiche können bei Bedarf Abteilungsversammlungen abhalten. Diese sind vom Abteilungsleiter einzuberufen. Der Abteilungsversammlung obliegt die Entgegennahme der Berichte des Abteilungsleiters, Anregung für die Arbeit des Fachausschusses, Vorschläge für die Wahl des Abteilungsleiters und die Bestellung der Ausschussmitglieder.

 

§ 9 Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte und den Jahresabschluss des Vereins zu überprüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 10 Satzungsänderung

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen müssen mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Vereinsregister.

Anträge auf Satzungsänderung können der Vorstand, die Abteilungsversammlungen sowie 10 % der stimmberechtigten Mitglieder stellen. Anträge der beiden Letztgenannten sind dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Bekanntmachung einzureichen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Saarländischen Turnerbund e.V., Saarbrücken, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwenden hat.

Die Vorschriften über die Auflösung des Vereins gem. Abs. 1 gelten für den Zusammenschluss mit anderen Vereinen entsprechend.

 

Inkrafttreten der Satzung

Die Mitgliederversammlungen vom 26.04.1979, 21.03.1996, 25.04.2002 und 25.03.2010 haben diese Satzung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 25.03.2010

 

gez. Dominik Jager
1. Vorsitzende

gez. Inge Maurer
Schriftführerin

 

 

 

Eingetragen im Vereinsregister am 26.05.2010 –VR 2254- AG Saarbrücken

Ergänzung des § 3a Kurzzeitmitgliedschaft beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18.04.2013

Eingetragen im Vereinsregister am 03.09.2013 – VR 2254 – AG Saarbrücken